• Wird ein Fahrzeug vor einer Garage abgestellt, kann die Polizei das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen lassen

Das VG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2008 (AZ: 20 K 2227/07, ADAJUR Dokument Nr. 80202) entschieden, dass die Polizei berechtigt ist ein Fahrzeug, welches vor einer Garage abgestellt wurde, abschleppen zu lassen. Die Kosten dieser Abschleppmassnahme sind von dem betroffenen Fahrzeughalter zu bezahlen. In dem vorliegenden Fall hatte die Fahrzeugführerin das Fahrzeug am Tattag vor einer privaten Garage geparkt. Obwohl an dieser Stelle eine Parkflächenmarkierung vorhanden war, war die Maßnahme der Polizei rechtmäßig. Ausschlaggebend war, dass der Nutzungsberechtigte während dieser Zeit weder aus der Garage raus noch rein fahren konnte. Es lag daher sowohl ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO als auch gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten. § 1 Abs. 2 StVO besagt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch das Abstellen des Fahrzeugs vor der Garage wurde der Nutzungsberechtigte der Garage konkret daran gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen. Auf ein Verschulden des Fahrzeugführers kommt es hier nicht an.

VG Köln vom 28.05.2008

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  • Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz 

Auch beim Ausparken auf einem Parkplatz spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer, wenn es im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem bereits geraume Zeit stehenden Fahrzeug kommt. Kann auch noch dieser Autofahrer beweisen, dass er bereits geraume Zeit im rückwärtigen Verkehrsraum gestanden hat, dann hat allein der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten verletzt und haftet für die Unfallfolgen auch allein.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 108/09

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  • Radweg ist kein Kfz-Parkplatz 

Das Abschleppen eines teilweise auf einem Radweg abgestellten Fahrzeugs ist verhältnismäßig, wenn es den Radweg unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Verkehrsbedeutung mehr als nur unwesentlich einengt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Abschleppen dieses Fahrzeugs angemessen. Dies selbst dann, wenn in einer langen Reihe weitere Fahrzeuge stehen, die sogar noch weiter in den Radweg hineinragen. Es ist nicht missbräuchlich, wenn sich die Verwaltungsbehörde bei der Anordnung des Abschleppens auch von generalpräventiven Gesichtspunkten leiten lässt. Denn einer effektiven Gefahrenabwehr dient es auch, die Verkehrsverstöße nicht lediglich durch ein Bußgeld zu ahnden, sondern gegen die Missstände durch ein konsequentes Abschleppen vorzugehen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A 954/10

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  • Mehrere Geschwindigkeitsübertretungen 

Ein Fahrzeugführer, der während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt gleich mehrerer Geschwindigkeitsübertretungen überführt wird, erfüllt mehrere Bußgeldtatbestände und nicht nur eine Geschwindigkeitsübertretung. Er kann deshalb auch mehrfach mit einem Bußgeld bestraft werden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: III-3 RBs 248/11

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  • Fließender Verkehr hat Vorfahrt

Ein Fahrzeug, das auf der Vorfahrtstraße fährt und hierbei über die Fahrbahnmitte fährt, bleibt gegenüber einem von der untergeordneten Straße oder Einfahrt einfahrenden Pkw vorfahrtberechtigt. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.

Wenn der Einfahrende das Vorfahrtrecht des fließenden Verkehrs nicht beachtet und es deshalb zu einem Unfall kommt, haftet er in der Regel in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtberechtigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtrecht beachten wird.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 282/10

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  • Gefährliches Wendemanöver

Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat. Allein die Tatsache, dass der Wendende seine Fahrgeschwindigkeit deutlich reduzierte, spricht noch nicht dafür, dass der auffahrende Kraftfahrzeugführer damit rechnen musste, dass der vor ihm fahrende Fahrzeugführer ein Wendemanöver einleiten wollte. In einer solchen Situation hat der Wendende den Unfall alleine verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können.

Amtsgericht München, Az.: 345 C 15055/09

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  • Blinker bei abknickender Vorfahrtstraße

Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dabei kann ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, auch die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt. Wird diese Richtungsänderung nicht angezeigt, so haftet dieser Kfz-Führer für die Unfallfolgen überwiegend in Höhe von 70 Prozent.

Oberlandesgericht Rostock, Az.: 5 U 223/09

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  • Führerscheinentzug für Falschparker 

Auch dann, wenn es sich um Bagatellverstöße im Straßenverkehr handelt, kann die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, weil sich der Betroffene als ungeeignet erwiesen hat. Möglich ist dies nur in Extremfällen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Betroffener in 18 Monaten 127 Parkverstöße verwirklicht hat. Eine Häufung von so vielen Parkverstößen offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art und rechtfertigt den Führerscheinentzug auch dann, wenn es sich "nur" um Bagatellverstöße handelt.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 4 L 271.12

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  • Vollstreckung von zwei Fahrverboten

Werden gegen einen Fahrzeugführer gleich zwei Fahrverbote wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen und werden die Einsprüche gegen diese Bußgelder bzw. Fahrverbote gleichzeitig zurückgenommen, so werden diese beiden Fahrverbote nicht parallel vollstreckt. Die Vollstreckung der Fahrverbote ist vielmehr nacheinander vorzunehmen. Nur so liegt eine Gleichbehandlung vor.

Amtsgericht Nördlingen, Az.: 1 OWi 608 Js 125792/11